Das Ordonanzgewehr
Ordonnanzgewehr

Waffe:

Zugelassen sind Repetiergewehre, die bis einschließlich 31.12.1963 als Ordonnanzwaffen geführt wurden. Der Nachweis der Originaltreue obliegt dem Schützen. Einzellader, Unterhebelrepetierer und Halbautomaten sind nicht zugelassen.

Munition:

Handelsübliche, auch wiedergeladene Zentralfeuerpatronen.

Scheiben:

Breite des Ringes 10 = 50 mm, der Ringe 1 – 9 = je 25 mm.

Entfernung:

100 m.

Anschlag:

Liegend freihändig – stehend freihändig. Im Liegendanschlag darf ein Gewehrriemen (Tragriemen), der mit beiden Enden an der Waffe befestigt sein muss, verwendet werden.

Programm:

40 Schuss bestehend aus 2 Serien liegend à 10 Schuss und aus 2 Serien stehend à 10 Schuss (Regel 1.58 SpO).

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